Einstellung

Einstellung
I. Käuferverhalten:1. Begriff: Subjektiv wahrgenommene Eignung eines Gegenstands (Produkt, Person, Situation etc.) zur Befriedigung von Bedürfnissen ( Motivation;  Motiv). Wird auch als Image bezeichnet.
- E. gilt als „hypothetisches Konstrukt“, das nicht direkt und unmittelbar beobachtet werden kann, sondern i.d.R. aus verbalen Stellungnahmen oder offenem Verhalten erschlossen wird ( Neobehaviorismus); ein Subjekt besitzt einem Objekt gegenüber eine positive, negative oder neutrale E.
- Das Einstellungskonzept geht dabei vom Individuum zum Gegenstand in subjektiv-individualisierter Form (Subjektperspektive) aus; Gegenstände können interpersonell unterschiedlich eingeschätzt werden.
- Das Imagekonzept geht dagegen vom Gegenstand (Objektperspektive) in objektivierter Beurteilung aus (Personen-, Kaufstätten-, Unternehmens-, Länderimages der öffentlichen Meinung,  Imagetransfer); mehrere Personen (im Grenzfall alle) besitzen einem Objekt gegenüber die gleiche oder zumindest ähnliche E., weil vom Objekt ein bestimmtes, intersubjektives Image ausgeht. Image kann mithin als generalisierte, stereotype E. des betreffenden Objekts angesehen werden.
- 2. Komponenten: (1) Kognitive (erkenntnismäßige) Komponente, die sich in den Vorstellungen, Kenntnissen und Meinungen gegenüber einem Objekt äußert; (2) affektive (emotionale) Komponente, die sich auf eine gefühlsmäßige, mit dem Objekt verbundene Haltung bezieht; (3) konative (handlungsbezogene) Komponente, die sich auf eine grundsätzliche Handlungstendenz (z.B. Kaufhandlung) bezieht. I.d.R. sind alle drei Komponenten konsistent aufeinander abgestimmt: Die Konsistenz von Denken, Fühlen und Handeln gegenüber einem Objekt kennzeichnet eine E.
- Vgl. auch  kognitive Dissonanz.
- 3. Messprobleme: Im Rahmen der Erforschung des Käuferverhaltens geht es v.a. um die Frage, ob aus positiven E. gegenüber einem Kaufobjekt  Kaufabsichten oder -handlungen gefolgert bzw. prognostiziert werden können; hierzu liegt eine Vielzahl von Studien vor, die z.T. widersprüchliche Ergebnisse liefern. Experimentelle (z.B. Störfaktoren) und messmethodische Schwierigkeiten (z.B. Ein- oder Mehrdimensionalität) sind hierfür verantwortlich.
- Vgl. auch  Werbeforschung.
II. Arbeitsrecht:1. Begriff: (1) Abschluss eines  Arbeitsvertrages; (2) die damit zusammenhängende Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb, d.h. die Arbeitsaufnahme. Wenn Abschluss des Arbeitsvertrags und Arbeitsaufnahme zeitlich auseinander fallen, ist auf den ersten Zeitpunkt abzustellen.
- 2. Die E. unterliegt nach §§ 99–101 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. E. im Sinn von § 99 BetrVG ist auch die Weiterbeschäftigung über die vereinbarte Altersgrenze hinaus, die Weiterführung eines  befristeten Arbeitsvertrag und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb (§ 14 III AÜG).
- 3. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante E. zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten E. einzuholen und dabei auch Auskunft über die Auswirkungen der E. zu geben.
- 4. Zustimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung gemäß § 99 II BetrVG aus fünf im Einzelnen aufgeführten Gründen (z.B. E. verstößt gegen ein Gesetz) verweigern. Die Zustimmungsverweigerung hat schriftlich unter Angabe von Gründen binnen einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber zu erfolgen; anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Der Arbeitgeber kann beim  Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (§ 99 IV BetrVG). Die Entscheidung ergeht im  Beschlussverfahren.
- 5. Der Arbeitgeber darf, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die E. vorläufig durchführen; bei Widerspruch des Betriebsrats muss er jedoch innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen und neben der Ersetzung der Zustimmung die Feststellung beantragen, dass die E. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 BetrVG).
- 6. Führt der Arbeitgeber die E. ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durch, so hat das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats aufzugeben, die E. auch tatsächlich aufzuheben. Handelt der Arbeitgeber einer solchen Entscheidung zuwider, kann gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden (§ 101 BetrVG).
III. Handelsrecht:E. des Geschäftsbetriebs: E. durch die Erben ist bei  Firmenfortführung notwendig, wenn die Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten ausgeschlossen werden soll. Es muss deutlich erkennbar sein, dass eine Fortführung nicht beabsichtigt ist, z.B. durch Veräußerung des Unternehmens ohne Firma. Eine E. liegt nicht vor, wenn das Geschäft zunächst unter der alten Firma weitergeführt und dann ohne Firma verkauft oder unter einer neuen Firma fortgeführt wird. Für die ausscheidenden Erben liegt E. bereits in der  Erbauseinandersetzung.
IV. Zwangsvollstreckung:E. bedeutet, dass die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird, bereits vorgenommene Vollstreckungsakte aber bestehen bleiben können (§ 775 ZPO).
- 1. E. und Aufhebung findet statt: (1) Wenn die Vollstreckung ausdrücklich für unzulässig erklärt oder deren endgültige E. durch gerichtliche Entscheidung angeordnet ist; (2) wenn eine Entscheidung vorgelegt wird, durch die der  Vollstreckungstitel aufgehoben ist; (3) wenn der Schuldner eine öffentliche Urkunde über die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung vorlegt; (4) Die Zwangsvollstreckung ist ferner einzustellen, wenn der Schuldner eine öffentliche oder von dem Gläubiger ausgestellte Urkunde über die erfolgte Befriedigung des Gläubigers oder eine Stundungsbewilligung oder einen Einzahlungsnachweis einer Bank oder Sparkasse über die Einzahlung des geschuldeten Betrages vorlegt.
- 2. Einstweilige E.: Kann in einer Reihe von Fällen als vorläufige Maßnahme gegen oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, z.B. bei Einspruch, Erinnerung, Berufung, Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage (§§ 707, 719, 732, 769 ZPO).
- Vgl. auch  Vollstreckungsschutz.
- 3. E. des Zwangsversteigerungsverfahrens: Zulässig a) bei Bewilligung des Gläubigers; b) auf Antrag des Schuldners bis zu sechs Monaten, wenn (1) die Aussicht besteht, dass durch die E. die Versteigerung eines Grundstücks vermieden wird, (2) die Nichterfüllung der Verbindlichkeit auf Umständen beruht, die in allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sind und (3) die E. dem Gläubiger zuzumuten ist (§§ 30 ff. ZVG).
V. Insolvenzrecht:E. des Insolvenzverfahrens, durch Beschluss des Gerichts angeordnete vorzeitige Beendigung des Verfahrens: (1) Auf Antrag des  Gemeinschuldners mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger nach Ablauf der Anmeldefrist oder vor deren Ablauf, wenn der Gemeinschuldner versichert, dass außer den zustimmenden Gläubigern keine weiteren vorhanden sind (§ 213 InsO); (2) sobald sich ergibt, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende  Insolvenzmasse nicht vorhanden ist, es sei denn, dass ein ausreichender Vorschuss geleistet wird (§ 207 InsO). Die Einstellung wird wirksam mit dem Vollzug der  öffentlichen Bekanntmachung. Die gegen den Beschluss zulässige Beschwerde (zwei Wochen) hemmt die Wirksamkeit nicht. Die Einstellung beendet die Insolvenz, macht die Eröffnung aber nicht rückgängig.
VI. Beamtenrecht:Begründung eines Beamtenverhältnisses. Dazu bedarf es der Ernennung. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde (§ 5 II BRRG).

Lexikon der Economics. 2013.

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